Abteilungsordnung des TSV Mitterfels e.V.

Hier finden Sie die neue, überarbeitete Satzung der Tennisabteilung Mitterfels, Stand 01.05.2019

 

  • § 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilung

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des TSV Mitterfels e.V. und damit eine rechtlich unselbstständige und organisatorische Untergliederung des Vereins.

Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Zweck der Abteilung ist die Förderung des Tennissports und die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben. Dazu zählt u.a. die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart (hier: Tennis) gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband (hier: BTV).

  • § 2 Mitgliedschaft

Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist die Mitgliedschaft im Verein selbst.

Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

Eine Kündigung der Abteilungsmitgliedschaft ist lediglich zum 31.12 eines jeden Jahres und mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.

  • § 3 Beiträge

Die Mitglieder des Vereins haben nach § 6 der Satzung Vereinsbeiträge zu entrichten.

Die Tennisabteilung ist daneben gemäß § 12 der Satzung ermächtigt, einen gesonderten Abteilungsbeitrag zu erheben.

Die Art und die Höhe des Tennisbeitrags wird durch die Beitragsordnung der Tennisabteilung des TSV Mitterfels e.V. festgesetzt. Über die Höhe der dort festgelegten Beiträge entscheidet die Abteilungsversammlung

Der Mitgliedsbeitrag ist am 1.5. eines jeden Jahres fällig

  • § 4 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind

(1) der Abteilungsvorstand

(2) die Abteilungsversammlung

(3) der Abteilungsausschuß

Die Organe werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. (s. § 14 der Satzung)

  • § 5 Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht aus

(1) einem oder mehreren Abteilungsleitern

(2) seinem Stellvertreter

(3) dem Kassenwart

(4) dem Jugendwart

(5) dem Schriftführer

Die Bestellung des Abteilungsvorstandes sowie dessen Personenzahl wird durch Beschluss der Abteilungsversammlung festgelegt. Der/die Abteilungsleiter und sein(e) Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. 

  • § 6 Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst vor Beginn der Tennissaison, statt und wird vom Abteilungsvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch Veröffentlichung im Gemeindeboten der Verwaltungsgemeinschaft Mitterfels oder per Email. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.

Die Abteilungsversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.

            (1) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und der Kassenprüfer

            (2) Entlastung des Abteilungsvorstandes

            (3) Wahlen des Abteilungsvorstandes und der Beiräte

            (4) Wahl des/der Abteilungskassenprüfer

            (5) Festsetzung der Abteilungsbeiträge

            (6) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen sowie Änderungen der Spiel- bzw.    Platzordnung

            (7) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

            (8) Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung

Der Abteilungsvorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auch dann statt, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt

Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  • § 7 Abteilungsausschuss

Der Abteilungsausschuss setzt sich aus den Abteilungsvorstandsmitgliedern (1. und 2. Vorstände, Jugendwart, Kassier und Schriftführer) und maximal vier Beiräten zusammen.

Die Aufgaben der Beiräte liegen in der Mitwirkung bei der Führung und Unterstützung des Abteilungsvorstandes.

  • § 8 Niederschrift

Der Ablauf einer jeden Sitzung der Abteilungsleitung und der Abteilungsversammlung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten.

Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  • § 9 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung

Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Abteilungsversammlung der Tennisabteilung mit 2/3 Mehrheit.

  • § 10 Auflösung der Abteilung

Die Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Durch die Auflösung der Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder unberührt.

Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Hauptvereines.

  • § 11 Schlussbestimmungen

Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 13.04.2019 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.